1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
1.1 Regelfall:
Das Auftragswerk. Der uns erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag.
Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes
sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten
die Vorschriften des Werk-vertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
Das Merkmal des Angebotswerkes besteht darin, daß es inhaltlich nicht
auf einen bestimmten Verwerter und dessen Produkte ausgerichtet ist
und das es der Urheber aus eigenem Antrieb in der Absicht geschaffen
hat, es Verwertern zur Nutzung anzubieten. Bei der Übernahme eines
Angebotswerkes zur Nutzung kommt ein Lizenzvertrag zustande. Die Aufforderung
eines Verwerters an den Urheber, das Angebotswerk umzuarbeiten oder
zu ergänzen (z.B. eine Rapportzeichnung anzufertigen), löst einen
ergänzenden Werkvertrag aus. Angebotswerke haben begrenzte Bedeutung
in den Bereichen Textildesign und verwandte Gebiete, Fotodesign und
Pressezeichnung, wo sie aufgrund der besonderen Verwertungsmöglichkeiten
traditionell üblich und von Urhebern und Verwertern anerkannt sind.
In allen anderen Fällen ist die kostenlose Vorlage von Entwürfen ausgeschlossen;
Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
1.2
Unsere Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) sind als persönliche
geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen
Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2UrhG erforderliche
Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3
Ohne unsere Zustimmung dürfen
die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original
noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung ist unzulässig.
1.4
Unsere Werke dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den
vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Mangels
ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom
Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht,
die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der
Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des vereinbarten Honorars.
1.5
Wiederholung (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für
ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen unserer Einwilligung,
außer wenn es im Angebot anders beschrieben ist.
1.6
Die Übertragung
eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf unserer Einwilligung.
1.7 Über den Umfang der Nutzung steht uns ein Auskunftsanspruch zu.
2. Honorar
2.1
Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des
Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung
berechnen wir das vereinbarte Honorar.
2.2
Übt der Auftraggeber seine
Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt,
berechnen wir ein Abschlagshonorar.
2.3
Vorschläge und Weisungen des
Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen
und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf das Honorar;
sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, daß dies ausdrücklich
vereinbart worden ist.
2.4
Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeit
fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert,
so ist das entsprechende Teilhonorar fällig. Erstreckt sich die Ausführung
eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so können wir eine Abschlagszahlung
entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.5
Honorare
sind Nettobeträge, die zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu entrichten
sind. Gemäß dem Falle das keine vertraglichen Sondervereinbarungen
geschlossen wurden ist die Rechnung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug
zahlbar.
3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1
Die Änderung
von Entwürfen, die Schaffung von Vorlagen weiterer Entwürfe, die Änderung
von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium,
Produktionsüberwachung u. a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
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3.2
Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten
entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen,
Layoutsatz) sind zu erstatten.
3.3
Für Reisen, die in Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter
zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind,
werden die Kosten und Spesen berechnet.
3.4
Die Vergabe von kreativen
Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von
Fremdleistungen im Zuge von Nutzungsdurchführung (z.B. Lithografie,
Druckausführung, Versand) nehmen wir nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter
getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
3.5
Soweit wir auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen
im eigenen Namen vergeben, stellt der Auftraggeber/Verwerter mich von
der hieraus resultierenden Verbindlichkeit frei.
3.6
Die Vergütung
für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte
Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütung und Nebenkosten
sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu
entrichten sind.
4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
4.1
Wir
räumen bei unsere Arbeit nur Nutzungsrechte ein, das Eigentumsrecht
wird nicht übertragen.
4.2
Die Originale sind nach angemessener Frist
unbeschädigt an uns zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine
anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
4.3
Zusendung und Rücksendung
der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.
5. Korrektur und Produktionsüberwachung
5.1
Vor Produktionsbeginn
sind uns Korrekturmuster vorzulegen.
5.2
Die Produktion wird von uns
nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine
solche Vereinbarung, so sind wir ermächtigt, erforderliche Entscheidungen
zu treffen und Weisungen zu erteilen.
6. Haftung
6.1
Eine Haftung
für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit unserer Arbeiten
wird von uns nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
6.2
Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten
die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
6.3
Soweit
wir auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen
in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag geben, haften wir
nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
6.4
Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/
Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die
Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an uns, stellt er uns
von der Haftung frei.
7.
Belegexemplare von vervielfältigten Werken
sind uns mindestens 10 Belegexemplare unentgeldlich zu überlassen,
die wir auch im Rahmen unserer Eigenwerbung verwenden darf.
8. Gestaltungsfreiheit
8.1
Für uns besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
8.2
Die mir überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter
der Voraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung
berechtigt ist.
9.
Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und
Gerichtsstand für beide Teile ist Bad Oeynhausen.
10.
Unwirksamkeit
einzelner Bestimmung. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden
Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung unberührt.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die
den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
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